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Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geltungsbereich/ Vormerkungen:
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Lieferungen der Firma Heinrich Jungeblodt GmbH & Co. KG (im folgenden HJL genannt), sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Vertragspartner ist kein Kaufmann im Sinne des HGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartner gelten uns gegenüber nicht, soweit sie unseren Geschäftsbedingungen widersprechen. Spätestens mit der Abnahme der Ware werden die Geschäftsbedingungen des Lieferers als verbindlich anerkannt. Wird trotz abweichender Bedingungen anderer Einkaufsbedingungen ohne diese Anerkennung geliefert, gelten die gegenständlichen Bedingungen als durch die Lieferung anerkannt, auch wenn in der Auftragsbestätigung des Bestellers etwas anderes enthalten sein sollte. Anderslautenden Bedingungen wird vorsorglich widersprochen. Wird der Auftrag des Bestellers abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Lieferbedingungen, selbst wenn nicht widersprochen wird. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Stillschweigen bedeutet keine Anerkennung durch uns. Ist der Vertragspartner mit diesen Bestimmungen nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor vom Auftrag zurückzutreten, ohne daß Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
1. Angebot und Abschluss des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Firma HJL in Schriftform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang/ Bestellung ausgeführt werden. In einem solchen Fall gilt der Lieferschein/ Rechnung als Auftragsbestätigung.
2. Liefergegenstand, Lieferungsumfang
2a) Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Bestätigung/ Lieferung maßgebend. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Besteller. Dieser hat die Bestätigung auf Richtigkeit des Inhalts zu überprüfen.
2b) Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Werden dem Besteller Waren zur Verfügung gestellt, gelten diese als Versuchsmuster und nicht als Probe i.S.d. BGB.
2c) Lieferzeiten sind für den Besteller verbindlich. Bei Abrufaufträgen ist die gesamte bestätigte Menge innerhalb der Lieferung abzunehmen. Lagerungskosten aufgrund verspäteter Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers. In einem solchen Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Besteller gerät mit Zugang der Anzeige in Annahmeverzug. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
2d)Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% sind zulässig.
3. Wasserstoffversprödung bei Verbindungselementen
3a) Bei Verbindungselementen mit galvanischen Überzügen, welche auf die Festigkeitsklasse 10.9 oder höher vergütet sind, besteht die Gefahr der Wasserstoffversprödung. Auch bei thermischer Nachbehandlung kann ein Restrisiko nicht ausgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich auf die dadurch allfällig einher gehende Belastbarkeitsminderung hingewiesen. Deshalb erfolgen solche Überzüge nur auf Wunsch und Risiko des Kunden. Jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche uns gegenüber sind dabei ausgeschlossen.
3b) Keine Gewährleistung wird auch für das Auftreten von Wasserstoffversprödung übernommen, insbesondere wenn spezielle Produktbehandlung oder Beschichtungen vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt nach dem heutigen Stand der Technik und den Spezifikationen für Verbindungselementen, dass die Gefahr der Wasserversprödung bei einer Festigkeit von 12.9 (= Mindestfestigkeit und Verhältnis der unteren Streckgrenze zur Nennzugfestigkeit) generell besteht, bei 10.9 in den meisten Fällen und bei 8.8 in Extremfällen. Bei Teilen aus Federstahl wird ebenfalls keine Gewährleistung für Wasserstoffversprödung übernommen, da diese Gefahr hier nie auszuschliessen ist.
3c) Gemäß den aktuell geltenden technischen Normen (z.B. DIN EN ISO 4042, DIN EN ISO 9587, DIN EN ISO 15330) ist nach aktuellem Stand der Technik eine vollständige Beseitigung der Wasserstoffversprödungsgefahr technisch nicht möglich. Das Auftreten von Wasserstoffversprödung bedeutet deshalb keine Vertragswidrigkeit der Ware oder Leistung. Wenn die Wahrscheinlichkeit von Wasserstoffversprödung verringert werden soll, sollten keine galvanischen Beschichtungsverfahren gewählt werden.
4. Unterlagen
4a) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind –soweit nicht anders vereinbart- nur annähernd massgebend. Es liegen insbesondere keine Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantiezusagen vor. Mündliche Angaben, Produktbeschreibungen, Leistungsangaben u. ä. stellen keine Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung dar, es sei denn, sie werden von HJL ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ bestätigt.
5. Verzug und Nacherfüllung
5a) Eine eventuelle fixierte Lieferfrist auf der Bestätigung gilt nur als annähernd vereinbart. Etwas anderes gilt nur bei schriftlicher, ausdrücklicher als verbindlich bezeichneter Zusage der Geschäftsleitung.
5b) Eine vereinbarte berechenbare Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten der Bestellung und nicht mit der Bestätigung.
5c) Im Falle des Verzuges ist HJL auch für den Fall des Schadensersatzes oder Rücktritts zunächst zuvor eine weitere angemessene Nachfrist zur Erfüllung von mindestens 17 Tagen zu setzen.
5d) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
5e) Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eines Verzuges oder Nachfristsetzung- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die HJL nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn solche Hindernisse auch bei Lieferanten oder Unterlieferanten von HJL eintreten.
5f) HJL haftet nicht für ein Verschulden von Vorlieferanten bei verzögerten oder unterbliebenen Leistungen. HJL verpflichtet sich jedoch mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vorlieferanten in einem solchen Fall an den Besteller abzutreten.
5g) Im Übrigen wird die weitergehende Haftung (aus z.B. Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Versand, Gefahrenübergang
6a) Verpackung und Versandweg und –mittel sind der Wahl von HJL überlassen, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
6b) Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers an den Besteller/Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
7. Preise und Zahlung
7a) Die Preise gelten FCA Warstein, Incoterms 2000 ohne Fracht und Verpackung. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
7b) Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung der Kosten z.B. durch eine Preisänderung der Vorlieferanten ein, ist HJL berechtigt bei Lieferungen die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, eine angemessene Anpassung der Preise vorzunehmen. Erhöht sich der Preis um mehr als 10 %, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag aufzuheben.
7c) Falls nichts anderes vereinbart wird, sind die Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungseingang. Bei Abnahmekosten wird Skonto nicht gewährt.
Die Zahlung hat innerhalb dieser Frist zu erfolgen, damit der Rechnungsausgleich spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug, ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf.
7d) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen HJL die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitsrede) zu. Das Recht zur Rückforderung und die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Eigentumsvorbehalt
8a) HJL behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
8b) Bei Waren in regelmäßigen Geschäftsverbindungen behält sich HJL das Eigentum vor bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – einschließlich der künftig entstehenden Forderungen , auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
8c) Der Besteller darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, wenn
- die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an HJL abgetreten wird. Eine solche Forderung wird ausdrücklich an HJL abgetreten, die die Abtretung annimmt. Die Forderung dient somit demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst
8d) Wird die Vorbehaltsware des Bestellers zusammen mit anderen, nicht von HJL gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von HJL abgetreten. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8e) Zu anderen Verfügungen ist der Besteller über die Vorbehaltsware nicht berechtigt.. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung ist HJL unverzüglich zu informieren.
8f) Der Besteller wird hiermit ermächtigt und ist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen bis dies widerrufen wird. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8g) Auf Verlangen von HJL ist der Besteller verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu informieren und HJL alle erforderlichen Informationen über das Vertragsverhältnis zu liefern. Zu weiteren Abtretungen ist der Besteller nicht berechtigt.. Eine Weiterveräußerung oder Wegschaffen solcher Ware wird untersagt.. Eine einfache Rücknahme in diesem Zusammenhang ist kein Rücktritt vom Vertrag.
8h) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden weitere Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse schließen lassen, ist HJL berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu verlangen. Insoweit tritt die Vorleistungspflicht von HJL zurück. Bei einer Weigerung ist HJL berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
8i) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß $ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
9. Mängelanzeige/Gewährleistung
9a) Der Besteller anerkennt, dass er verpflichtet ist, die gelieferte Ware sofort zu untersuchen. Die Anzeige mangelhafter Lieferungen ist im Sinne des § 377 HGB dann rechtzeitig, wenn sie spätestens 7 Tage nach Erhalt der gelieferten Ware erfolgt. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns nach §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
9b) HJL übernimmt, sofern nicht anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden die Gewährleistung bei Bestellern, die Verbraucher sind, für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Gefahrenübergang. Der Besteller hat nach Ablauf von 6 Monaten zu beweisen, das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind (z.B. Unternehmer), für neue Sachen ein Jahr. Bei Bestellern, die nicht Verbraucher sind (z.B. Unternehmen) wird die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen hat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.
9c) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl von HJL Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Rücktransport ist ausschließlich durch HJL zu organisieren. Rücktransporte mit einer von uns nicht genehmigten Spedition geht zu Lasten des Bestellers.
9d) Zur Mängelbeseitigung ist zunächst eine angemessene Fristsetzung zu gewähren. Insbesondere ist HJL im Zweifel berechtigt –nach schriftlicher Anzeige- ein privates Gutachten erstellen zu lassen. Auch diese Zeitspanne ist HJL zu gewähren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sonstiges
10a) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch für Wechsel und Schecks ist Warstein.
10b) Gerichtsstand ist das für Warstein sachlich und örtlich zuständige Gericht.
10c) Mit unseren ausländischen Bestellern/Kunden vereinbaren wir, daß sämtliche Rechtsbeziehungen nach Deutschem Recht zu beurteilen sind. Dieser Auftrag unterliegt somit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen - beide vom 17. Juli 1973 (UN Kaufrecht)- wird ausgeschlossen .
10d) Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von HJL ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Insbesondere sind Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackung nicht statthaft.
10e) Sofern eine Klausel unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Vorschrift.
Stand Mai 2010
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